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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Heimat- und Trachtenverein „Donautaler" Regensburg e.V. 

Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

§ 2 Zweck des Vereins
  • Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
    Pflege und Förderung der Heimat- und Volkstracht
    Pflege des Volkstanzes
    Pflege alter Volkssitten und Gebräuche
    Pflege der Volkslieder und des Laienspiels
    Förderung der Heimatliteratur
    Schutz und Pflege historischer Heimatwerte
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. 

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Vermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die 

Stiftung Pfarrei St. Bonifaz
Killermannstraße 24
93049 Regensburg 

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für den Kindergarten der Stiftung, zu verwenden.

§ 7 Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft ist möglich als:
Aktives Mitglied
Passives Mitglied
Ehrenmitglied

Aufnahme 
Die aktive oder passive Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. 
Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. 
Zum Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Entscheidung trifft der Ausschuss. 

Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet durch: 
Tod
schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand
Ausschluss
Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet. 
Vereinseigene Gegenstände sowie ausgegebene Volkstrachten sind unverzüglich zurückzugeben. 

Ausschluss 
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 
dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet,
trotz zweimaliger Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt,
oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
 Jedes Mitglied kann einen Ausschluss beantragen. 
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. 
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

Der Beitrag wird im Februar des jeweiligen Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt insbesondere:
zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
zur Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte
zum Erhalt eines Hochzeitsgeschenkes bei eigener Hochzeit
zur letzten Ehrung im Todesfall durch eine Kranzspende sowie die Teilnahme der Vereinsfahne an der Beerdigung

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Vorstand
Ausschuss
Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 
Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. 
Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 
Zu den Aufgaben gehören insbesondere: 
Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
Verwaltung des Vereinsvermögens
Verwendung der Vereinsmittel
Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. 
Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

§ 12 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:
Erstem Schriftführer
Erstem Kassier
Jugendleiter
Vortänzer
Trachtenwart
zwei Beisitzern (zugleich Kassenprüfer)
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten nach Weisung des Vorstandes. 
Der Kassier führt die Buchhaltung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. 
Der Vortänzer leitet die Tänze bei den Vereinsabenden. 
Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 13 Erweiterter Ausschuss

Dem erweiterten Ausschuss gehören an:
Zweiter Schriftführer
Zweiter Kassier
Inventarverwalter
Fähnrich
Musikwart
Trachtenzeitungskassier

§ 14 Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes und Ausschusses (alle zwei Jahre)
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
Entlastung von Vorstand und Ausschuss
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Einberufung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt. 
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn der Vorstand dies beschließt oder
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist eine Woche. 
Ablauf 
Den Vorsitz führt der Erste Vorsitzende, bei Verhinderung der Zweite Vorsitzende. 
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. 
Beschlüsse werden – soweit gesetzlich oder satzungsgemäß nichts anderes vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 
Über sämtliche Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 15 Satzungsänderungen

Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. 
Die Einladung hierzu muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen. 
Der Schriftführer bestätigt in der Versammlung die ordnungsgemäße Einladung. 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. 
Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 
Zur Abwicklung der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

Inkrafttreten

Diese Satzung gilt in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.